Gründung der Dorfgemeinschaft Werfen

Die Dorfgemeinschaft Werfen wurde am 06.03.1993 im damaligen Vereinslokal der "Gaststätte Weber'' gegründet. Es erschienen an diesem Tag 21 Personen, welche übereinkamen, einen Verein mit dem Namen "Dorfgemeinschaft Werfen" zu gründen. Auf der Tagesordnung standen die Wahl eines Vorstandes und die Verabschiedung einer Satzung. In einer geheimen Wahl wurde der Gründungsvorstand gewählt, der aus folgenden Personen bestand.

Der Zweck des Vereins besteht in der Kultur- und Heimatpflege.

Es wurde sich zum Ziel gesetzt, einen Kinderspielplatz und einen Sportplatz zu errichten, sowie das Aufstellen von Parkbänken und deren Pflege.

Am 11.08.1995 war es endlich soweit. Das erste große Objekt konnte eingeweiht werden, ein Bushaltehäuschen mit integrierter Telefonzelle, wie auf dem Bild zusehen ist.

 

Damit war noch lange nicht genug, daß nächste Vorhaben wurde in Angriff genommen, die Errichtung des Kinderspielplatzes. Dieses Objekt konnte nur durch großzügige Spenden gebaut werden, wie z B die Stiftung der Kreissparkasse "Für uns Pänz'', die uns mit 18.000 DM unterstützten. All denen, die uns bei diesem Projekt unterstützt haben, gebührt nochmals ein herzlicher Dank. Der Tag rückte näher, wo der Spielplatz durch unsere freiwilligen Helfer fertiggestellt wurde und am 29.06.1996 eingeweiht werden konnte.

Auf dem Bild sehen sie den Vorstand mit dem entgegengenommen Scheck und ehemaliges Ratsmitglied Hans Dieter Prinz.

 

Im August 2000 konnten nun endlich die lang ersehnten Alu - Tore der Dorfjugend überreicht werden, welche dann durch ein Einlagespiel Vorstand gegen Dorfjugend eingeweiht werden konnten. Entstand 6 : 1 für die Dorfjugend. Dies war eine kleine Geschichte über die Gründung und Entwicklung der Dorfgemeinschaft Werfen. Ich möchte mich nochmals bei allen freiwilligen Helfern und Gönnern der Dorfgemeinschaft Werfen bedanken ohne die wir diese Projekte nie geschafft hätten.

Stefan Scharfenstein

 

Satzung der Dorfgemeinschaft Werfen e. V.:

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 10.6.2006

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen "Dorfgemeinschaft Werfen".
  2. Er hat seinen Sitz in Windeck-Werfen.
  3. Gerichtsstand ist Waldbröl.

 

§ 2 Bestimmung und Zweck

Der Verein "Dorfgemeinschaft Werfen e.V." mit Sitz in Windeck-Werfen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:
Zweck des Vereins ist die Kultur- und Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und den Ausbau der dörflichen Struktur und die Durchführung von traditionellen, geselligen und informierenden Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied ist jede Person, die die Mitgliedschaft erworben hat. Es darf aufgenommen werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen der Dorfgemeinschaft Werfen e.V. bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 4 Aufnahme

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand der Dorfgemeinschaft Werfen e.V. zu richten. Bei Minderjährigen muß eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der Dorfgemeinschaft Werfen e.V. Lehnt der Vorstand der Vorstand der Dorfgemeinschaft Werfen e.V. den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von zwei Monaten ab, so gilt dies als Annahme des Antrages.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand der Dorfgemeinschaft Werfen e.V.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluß
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  3. Der Ausschluß erfolgt:
    a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimal erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
    b) wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins wesentlich beeinträchtigt.
  4. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Einziehung rückständiger Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachwerten oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte
    a) Volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    b) Jedes Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht, das passive Wahlrecht wird für Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht für die Vorstandsämter nach § 10, Absatz 1, Buchstaben a bis e dieser Satzung kandidieren dürfen.
    c) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten
  2. Pflichten
    a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
    c) und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

 

§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Die Jahresbeiträge sind im voraus zu entrichten, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vorstandes, der Revisoren sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Anträgen und Entschließungen, die Entgegennahme von Berichten und die Vereinsauflösung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang, Anzeige im Mitteilungsblatt oder durch schriftliche Einladung durch den Vorstand einzuladen.
  4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Dorfgemeinschaft Werfen e.V. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der, organisatorischen und finanziellen Aufgaben der Dorfgemeinschaft Werfen e.V..
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a) 1. Vorsitzende/Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzende/Vorsitzender
    c) Schriftführerin/Schriftführer
    d) 1. Kassiererin/Kassierer
    e) 2. Kassiererin/Kassierer
    f ) den Beisitzern
  3. Die/der 1. und die/der 2. Vorsitzende, jeder für sich allein, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, Vorstand gemäß § 26 BGB.
  4. Der Vorstand kann ihm zustehende Entscheidungsbefugnisse an die Mitgliederversammlung delegieren. Er ist an Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden und muß deren Beschlüsse umsetzen.
  5. Die/der 1. Kassiererin/Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche durch die/den 1. Vorsitzende/Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind, unter ihnen die/der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende als Sitzungsleiterin/Sitzungsleiter. Bei Beschlußunfähigkeit muß die/der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfassung hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
  8. Nach Beendigung ihres Amtes müssen die Vorstandsmitglieder alles, was sie zur Ausführung ihrer Geschäfte erhalten haben, also Vereinspapiere, Stempel, Geld, Berichte, sonstige Aufzeichnungen usw. herausgeben.
  9. Tritt ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode zurück, so muß dieses eine geordnete Übergabe seiner Geschäfte sicherstellen. Über die Übergabe wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem zurückgetretenen Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Tritt der erste Kassierer zurück ist neben der Kassenübergabe auch eine Revision der Vereinskasse durch die gewählten Kassenprüfer zu veranlassen. Der vakant gewordene Vorstandsposten ist bei der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen.

 

§ 11 Wahlen und Beschlußfassung

  1. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt.
  2. Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefaßt. Auf Antrag eines Mitglieds muß geheim abgestimmt werden.
  3. Wahlen müssen in der Einladung angekündigt worden sein, ansonsten ist deren Durchführung nicht statthaft. Beschlußgegenstände sollten nach Möglichkeit ebenfalls in der Einladung bekannt gemacht werden.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim durchzuführen. Auf einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung dürfen Vorstandspositionen in offener Wahl bestimmt werden, wenn zu der zu wählenden Position nur eine Kandidatur vorliegt. Die Kassenprüfer und der Versammlungsleiter können in offener Wahl bestimmt werden.
  5. Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren erfolgt in getrennten Wahlgängen.
    Bei der Wahl des Vorstandes werden nacheinander gewählt:
    a) die/der 1. Vorsitzende/Vorsitzender
    b) die/der 2. Vorsitzende/Vorsitzender
    c) die/der Schriftführerin/Schriftführer
    d) die/der 1. Kassiererin/Kassierer
    e) die/der 2. Kassiererin/Kassierer
    f) die Beisitzer
  6. Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer wird von Mitgliederversammlung, welche die Wahl vornimmt unmittelbar vor Eintritt in die Wahlgänge festgelegt
  7. Der Wahlgang zur/zum 1. Vorsitzenden wird von einem/einer von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
  8. Wahl eines Amtes/Einzelwahl
    (1) Ist ein Kandidat oder eine Kandidatin oder sind mehrere Kandidaten und Kandidatinnen für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
    (2) Erhält kein Kandidat oder keine Kandidatin die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einem Bewerber oder einer Bewerberin sind Nein-Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Einzelwahlen mit mehrere Bewerbern bzw. Bewerberinnen sind Nein- Stimmen unstatthaft.
    (3) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  9. Wahl gleichartiger Ämter (Beisitzer / Kassenprüfer)
    (1) In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist.
    (2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Sind in einem ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt worden, weil keine ausreichende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt sind.,
    (3) Bei Stimmengleichheit gilt § 11 Abs. 8 Abschnitt (3) entsprechend.
  10. Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorzulesen.

 

§ 13 Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung der Dorfgemeinschaft Werfen e.V. werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der gesamten Buch und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Sie berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist nur statthaft, wenn in der Einladung der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" angekündigt wurde.
  2. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder.

 

§ 15 Vermögen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 16 Haftung

Der Verein haftet nicht für Unfallschäden, die Vereinsmitglieder oder andere Teilnehmer und Besucher bei Vereinsveranstaltungen, -versammlungen, -ausflügen etc. erleiden.

 

§ 17 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung an einen nach §2 dieser Satzung tätigen Werfener Verein. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung nicht für einen Werfener Verein oder existiert ein solcher nicht, so fällt das Vermögen an die Gemeindeverwaltung Windeck, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken gemäß § 2 dieser Satzung für den Ort Werfen zu verwenden hat.